Henricus Institoris (1430-1505)
Jacobus Sprenger (1435-1495)
Malleus maleficarum. Der Hexenhammer.
Heinrich von Neuß, Köln, 1511
Äußerst seltenes Exemplar des berühmt-berüchtigten „Malleus Maleficarum“ und die zweite Kölner Ausgabe des sogenannten „Hexenhammers“ aus den Federn der beiden Dominikanermönche Heinrich Kramer, latinisiert zu Henricus Institoris und Jakob Sprenger, dessen Mitautorenschaft bis heute nicht eindeutig geklärt ist, auch wenn das Werk traditionell eher unter des letzteren Namen geführt wird. Sprenger bekleidete die Position des Inquisitors in den Erzbistümern Mainz, Trier und Köln und ab 1484 auch in den Erzbistümern Salzburg und Bremen, was zumindest seinen großen Einfluss auf dieses Werk belegt.
Henricus Institoris, hatte in Trient einen Judenprozess verfolgt und mutierte in der Folge von einem gläubigen Dominikaner zu einem vom Exorzismus besessenen Fanatiker. So wandelte er sich sozusagen vom Paulus zum Saulus. Er betrieb Exorzismus und kämpfte besessenen gegen das Hexenwesen. Als er im Jahr 1482 zum Prior des Dominikanerklosters in Schlettstadt ernannt wurde, begann er offiziell angebliche Hexensekten zu verfolgen und die Beteiligten verbrennen zu lassen, was ihm erstmalig erfolgreich bei einem Ravensburger Hexenprozess mit zwei Frauen gelang.
Es folgten zahlreiche Prozesse, die mit der Verbrennung von angeblichen Hexen endeten. Zur Rechtfertigung seiner Tyrannei hatte Institoris den Text der Bulle „Summis desiderantes affectibus“, die sogenannte Hexenbulle verfasst, die Papst Innozenz VIII. dann in Rom am 5. Dezember 1484 herausgab. Auch eine Approbation der Kölner Theologischen Fakultät vom 19.V.1487 wurde bemüht. Institoris konnte sich schließlich brüsten, mehr als 200 Hexen und Ketzer, die nicht an die Existenz der Hexen glaubten, auf den Scheiterhaufen bzw. auf das Schafott gebracht zu haben.
In dem wohl ab 1486 verfassten, hier in der zweiten Kölner Ausgabe des von Heinrich von Neuß gedruckten und hier vorliegenden Hexenhammers verarbeitet Heinrich Institoris die Erfahrungen der zahlreiche Hexenprozesse, die er geführt hat, indem er versucht, das Problem der Dämonie und des Schadenszaubers (maleficium) mit wissenschaftlichen Mitteln zu klären und durch die Entwicklung einer eindeutigen öffentlichen Rechtsform zu bekämpfen. Dazu gibt Institoris dem Werk eine Gliederung in drei Teile, die er in der vorangestellten ‚Apologia‘ ausdrücklich auf die Trinität bezieht.
„Nachdem Institoris Hexerei als eine tatsächliche und nicht nur eingebildete Wirklichkeit mit Belegen aus der theologischen Tradition und zahlreichen Beispielen gesichert zu haben glaubt, führt der seinerseits in zwei Teile gegliederte zweite Teil zunächst vorbeugende und dann bekämpfende Maßnahmen gegen die Hexerei an. … Die Originalausgabe wurde 1490 erstmals und bis 1669 mindestens weitere 26 Mal nachgedruckt und entfaltete so rasch ihre Wirkungsgeschichte als kasuistisches Handbuch der Hexenverfolgung. Paratexte wie die einem Teil der ersten Druckausgabe und den meisten Nachdrucken vorangestellte Bulle von Innozenz VIII. und ein Gutachten der Theologischen Fakultät der Universität Köln, dienen zur kirchenpolitischen Legitimierung des Werkes und sollen seine Rezeption begünstigen. Der Gegenstand und die schon im Titel greifbare frauenfeindliche Tendenz des Werks habe freilich verhindert, daß die Literarizität des Textes in der Forschung gebührend gewürdigt wurde“ (Quelle: Marc-Aeilko Aris in KLL³ VIII, 111).
Das Motiv zur Verfolgung und Vernichtung von Zauberern und Hexen war die Unterstellung des fleischlichen Bedürfnisses des sexuellen Verlangens nachgegeben zu haben und mit Dämonen oder dem Teufel selbst Unzucht getrieben zu haben. Dieser Gedanke entstand bereits im Mittelalter und wurde weit bis in die Neuzeit hinein am Leben gehalten, nicht zuletzt durch die hier vorliegende Publikation, die über die Jahrhunderte nahezu kanonischen Charakter bekam. So galt es, den „daemones, succubi et incubi“ Einhalt zu gebieten und die Strafverfolgung einzuleiten. Hierbei wähnte man sich mit der Kodifizierung des übelsten Unrechts im Recht.
Das Werk der beiden Dominikaner erschien erstmals in Speyer 1489 und bildet eine Art Hexenprozessordnung, die Basis für die Hexenrichter und Hexenprozesse in Europa wurde. Erst Friedrich Spee äußerte 1631 in der „Cautio criminalis“ rechtliche Bedenken gegen die Hexenprozesse, doch erst im Geiste der Aufklärung nimmt das unselige Vorgehen langsam ein Ende.
Einspaltige gotische Type in 32 Zeilen. Die Initialspatien hier bereits mit gedruckten Lombarden.
Blattformat: 20 x 13,5 cm; Satzspiegel: 14 x 9 cm.
283 (von 284) nicht num. Blatt. Es fehlt das Titelblatt mit Holzschnitt, welches als Faksimilé beigebunden ist.
Neu aufgebundener Ledereinband unter Verwendung der größtenteils erhaltenen Ledersubstanz des Originaleinbandes, welches auf das neue Leder aufgebracht und somit erhalten wurde. Das Deckelleder mit frühen foralen Stempelrollen (z.B. Rautengerank), welches im Übergang von Gotik zur Renaissance entstanden sein dürfte und demzufolge dem Originaleinband zuzuordnen ist. Rückenleder mit altem gekalktem Titelschild. Gebunden auf drei echten Bünden. Vorderer Buchblock mit zeitgenössisch-handschriftlichem Kurztitel. Guter Zustand. Buchblock und Bindung fest und stabil. Deckelleder etwas fleckig, berieben und mit alten Wurmlöchern.
Oktavformat: 14 x 11 x 4 cm.
Sehr guter Zustand. Sauberes und breitrandiges Exemplar. Nur partiell etwas gebrauchsfleckig. Vereinzelt einige zeitgenössischen Marginalien und Unterstreichungen. Erste und letzte Blatt leicht wurmstichig. Wurmlöcher. Das fehlende Titelblatt in Kopie beigebunden.
Literatur: VD16 S 8380; Kaspers 136 f.
Bibliotheken: VD16 listet lediglich 5 Exemplare in Bibliotheken.
Hiermit wird die einwandfreie Herkunft der vorliegenden Inkunabel. Diese ist zum Zeitpunkt des Verkaufs frei von Rechten Dritter und wurde mit der Lost-Art-Datenbank abgeglichen. Für die Lieferung außerhalb der EU ist keine Ausfuhrgenehmigung der Kulturbehörden erforderlich.
Henricus Institoris
Malleus maleficarum. Der Hexenhammer.
Heinrich von Neuß, Köln, 1511
Reich illuminierte Handschrift auf Jungfernpergament. Diese Handschrift gehört zu den sogenannten „Perlbibeln“, den kleinsten Vollbibeln überhaupt. Dieser Handschriftentyp wurde im frühen 13. Jahrhundert im Umkreis der Pariser Universität entwickelt, um den neuen Bedürfnissen der sich zu dieser Zeit herausbildenden Metropolen zu entsprechen. Insbesondere die gewachsenen Anforderungen an Mobilität ließen die bis dahin in den Abmessungen eher voluminösen Bibeln auf ein Kleinstformat reduzieren. Sie passte somit unter die Kutten der Mönche, die das Wort Gottes in den Metropolen verbreiteten. Daher wird dieser Bibeltypus auch „Taschenbibel“ genannt.
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