SELTENES ZEUGNIS VON FEME- und BLUTGERICHTEN

Die Schöffen zu Eger an das Femegericht Freienhagen

VERFASSER

18 Freischöffen des heiligen heimlichen Gerichts zu Eger,
darunter Michel Pauer, Steffan Mülfer, Jacob Haussner und Adam Keßler.

TITEL

Brief der Schöffen an das Femegericht in Freienhagen.

ENTSTEHUNG

Eger, 25.XI.1488.

BESCHREIBUNG

Offener Brief der 18 Freischöffen des heiligen heimlichen Gerichts zu Eger an den Richter und Freigrafen Johann Hans Volmar von Zwehren zu Freihenhagen (auch Twerne oder Twern) zu Freienhagen.

Deutsche Handschrift auf Papier. 1 Faltblatt mit 4 papiergedeckten Siegeln. Die schöne 39zeilige Urkunde trägt unten die papiergedeckten Siegel von vier der 18 eingangs genannten Freischöffen: Michel Pauer, Steffan Mülfer, Jacob Haussner und Adam Keßler.

Der Freigraf droht den drei Bürgern, gegen sie die kaiserliche Acht verhängen zu lassen, wenn sie nicht zu ihm nach Freienhagen kommen und das Gericht verschmähen. Der Rat von Eger und die 18 hier genannten Freischöffen fühlen sich durch ihren Eid verpflichtet, den drei Egernern Bürgern Recht zu verschaffen und unterstützen daher die Beschwerde beim Freigrafen. Die Freischöffen beschweren sich darüber, dass der Rat von Eger über die Aufforderung nicht benachrichtigt wurde und wohl nur ein Zettel außerhalb der Stadt an eine Pforte genagelt wurde.

Hans Volmar war von 1475-1500 Freigraf des berühmt berüchtigten Femegerichts Freienhagen im hessischen Waldeck. Das an ihn gerichtete Schreiben der Egerer Freischöffen betrifft die Fürbitte für die Egerer BürgerJakob Neidenfelser, Wilhelm Königsfelder und Hanns Wernher in Sachen ihrer Beschwerde über eine von Volmar ausgegangene  »ladung vnd procedirung« nach Freienhagen.

TRANSKRIPT

„Ir hernachgeschriben mitnamen Michel Pauer Steffan Mülfer, Jacob Haußner, Caspar Reichenawer,
Adam Keßler, Caspar Richter, Hanns Schompach, Niclas Tangriffel, Endres Ellich, Jobst Hannebach,
Niclas Mülich, Jorg Leger, Hanns Lochner, Jorg Mülner, Niclaß Prückler, Herman Zeidler,
Peter
Mülbüst vnd Jobst Prentel Embieten alle achzehen, echt recht freyschöpfen des Heilig[en]
Haimblichen gerichts vnd Bürgere Zu Eger, euch Johann Volmer genant von Twerne
freygreuen Zum Freienhagen vnns willig freuntlich Dinst Zuvoran Vnd nach dem Ir
von wegen, Jacoben Neidenfelsers voit zu Cunnach, vnd seiner verwandten Friderichen
Brückers Lanntschreiberß auf dem Gebirg, vnd Wilhelm Königsfelders Zu Lochaw, vns
Hern, ein Erbern vnd fürnemen Rate Zu Eger, als dy In, nit rechtens haben wöllen verhelf-
fen vnd In[en] etwas Ir habe entwer [?] sollen haben, Auch Hannsen Wernher alhy, als
Vrsacher [?], fur euch gen Freienhagen an das offen gericht geladen haben silt, vnd
alß darauff vnd darüber, ein sweren Sentenz vnd kaiserlich achte Habt vber Sy zu
Lassen awßgeen daß über dy dy solch gericht verßmehet, vnd mit verantwort haben
sollen, des sich also, dy genanten vnnser Herrn, auch Hanns Wernher als ein echt
recht frey Schöpff großlich beswert beduncken lassen, als Ir hiebey in eins Erbern Rats
Schrifft clerlicher [zu] vernemen wezt, Vnd also der zu eyn[en] merer[en] glaüben So sagen
vnd Bekennen wir obgenante freyschöpffen all achzehen eintrachtig bey vnnsern
frey Schoppfen aiden, dy vnnser iglicher Zum Heiligen Haimplichen gericht getan hat
in disen vnnsern offen brief, das den genanten vnnsern Hern eym Erbarn Rate solch
ewer Ladung vnd procedirung der gemelten verwanten vnd sachen halben ny ichts
Zu komen, vnd auch ny davon gehort, ader vorstanden, Deßgleich wir biß iczund
Martini desselben Sentenz des Dat[um] helt, am Dinstag nach [T…y], ein Copei ausser
der Stat alhie an eym pfortlein angeschlagen gefunden worden ist. So werden wir
deßgleich, von dem gemelten Wernnher auch bericht, vnd sich des mit seinem
Freyschöpffen aid Zuerhalten erbeutt, Darümb Sie sich des wie obstet nit vnpillich
beswert [beduncken?] vnd befrembden lassen, In zuversicht Iren warhafftigen schreib[en]
auch diese vnnser kuntschafft vnd wissenschafft nach, solch furnemen vnd swere gen
vnsern Herrn vnd wernher abzutun, mit den obgenanten, auch Iren procuratori
Conraden chervoin [?] Schreiber zum Wolffshagen, bestellen, vnd daran sein wert, vnd
auch das den genanten vnsern Herrn vnd wernher vmb solch vnordentliche ver-
fürung von In genüglich abtrag beschee, als das pillich ist, vff das wir d[a]s, der
genanten vnser Herrn, auch Hannsen Wernhers, als vnsers freyschöpffen aid ge-
nossen halben, als Ir dann wisst, wie der Zu fordern gebürt verrer von euch nit
schreiben dürffen, das stet vns zu der gebür vmb euch freuntlich zuverdinen/
Geben zü warer vrkund vnd Bekentnus sint rechtig disen brief mit vnsern obge-
nanten Michel Pauers, Steffan Mülfers Jacoben Häußners vnd Adam Keßlers alle
Vierer auffgedruckten Insigeln beßigelt, der dy obgenanten freyschöpffen, alle
auf dißmal mit g…auchen, der geben ist an sannt katherina tag Nach Christi
gepurt vierzehenhundert vnd acht[vundachtzigs]ten Jare“

HISTORISCHER HINTERGRUND

Die Femegerichte (auch Blut- oder Freigerichte) waren altgermanische Volksgerichte, die unter freiem Himmel, bei lichtem Sonnenschein sich versammelten, auf Anklage freier Männer, auf freier Männer Eid oder freies Geständnis richteten. Sie hatten weder Kerker noch Folter, sie erkannten nicht auf die grausamen Strafen der mittelalterlichen Kriminaljustiz – sie hatten nur eine ausgesprochene Strafe, die sie im ganzen deutschen Reich gegen jeden Verurteilten (Verfehmten) in Anwendung brachten. Im 14. Jahrhundert hatte der Graf von Waldeck eines seiner wichtigsten Rechte vom König erhalten, das der Gerichtsbarkeit über die Freien und deren Güter sowie über schwere (Bluts-) Verbrechen. Das hier erwähnte Freigericht von Freienhagen ist seit 1371 urkundlich bekannt. Seine größte Bedeutung hatte es unter den Freigrafen Sigmund Manegold (1435-1455) und Johann Manhoff (1438-1458). Diese luden in ihrem Eifer und unter Überstrapazierung ihres Mandats, sogar den Deutschen Ritterorden, sowie die mächtige Reichsstädte Frankfurt/Main und Köln vor den Richterstuhl. 1475 wurde für das Amt des Freigrafen Hans Volkmar (Vollmar) von Twern bestellt, dem Empfänger, an den dieses hier vorliegende Fürsprache-Gesuch adressiert ist.

ABMESSUNGEN

Blatt: 33 x 32 cm; Schriftspiegel: 24 x 27 cm.

ZUSTAND

Sehr guter Zustand. Gefaltet. Rückseitig etwas angestaubt. Segelpapier etwas gebräunt.

LITERATUR

Theodor Lindner, Die Veme, Münster/Paderborn, Schöningh, 1888, S. 145

PROVENIENZ

Dieses Schriftstück stammt ursprünglich aus dem ehemaligen Stadtarchiv Eger (Cheb) in Böhmen. Zur wechselhaften Geschichte dieses bedeutenden Archivs, das im 18. und 19. Jahrhundert mehrfach umgelagert wurde und dabei wohl auch teilweise abhandenkam, siehe ausführlich: Karl Siegl, Die Kataloge des Egerer Stadtarchivs. Eger, Vlg. der Stadtgemeinde, 1900 (auch online). Das hier vorliegende Stück scheint bereits zu Siegls Zeit nicht mehr in Eger gewesen zu sein. Es wurde am 07. November 2023 bei Hartung verauktioniert (Auktion 154, Lot 27) und wurde im Zuge eines Rechtshilfeersuchens der tschechischen Behörden unmittelbar nach der Auktion durch die Staatsanwaltschaft München aufgrund von Ermittlungen sichergestellt. Nachdem von tschechischer Seite jedoch kein Eigentumsnachweis erbracht werden konnte, wurde die Sicherstellung mit Freigabe durch die Staatsanwaltschaft München I aufgehoben, so dass dieses Schriftstück nun in unseren rechtmäßigen Besitz übergegangen ist. Erworben aus einer süddeutschen Privatsammlung.

KULTURGUT SICHER ERWERBEN

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Preis
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Katrin Hofmann
Artikelnummer
S812
FÜRSPRACHESCHREIBEN AN EIN BLUTGERICHT

Die Femegerichte (auch Blut- oder Freigerichte) waren altgermanische Volksgerichte, die unter freiem Himmel, bei lichtem Sonnenschein sich versammelten, auf Anklage freier Männer, auf freier Männer Eid oder freies Geständnis richteten. Sie hatten weder Kerker noch Folter, sie erkannten nicht auf die grausamen Strafen der mittelalterlichen Kriminaljustiz – sie hatten nur eine ausgesprochene Strafe, die sie im ganzen deutschen Reich gegen jeden Verurteilten (Verfehmten) in Anwendung brachten. Im 14. Jahrhundert hatte der Graf von Waldeck eines seiner wichtigsten Rechte vom König erhalten, das der Gerichtsbarkeit über die Freien und deren Güter sowie über schwere (Bluts-) Verbrechen. Das hier erwähnte Freigericht von Freienhagen ist seit 1371 urkundlich bekannt. Seine größte Bedeutung hatte es unter den Freigrafen Sigmund Manegold (1435-1455) und Johann Manhoff (1438-1458). Diese luden in ihrem Eifer und unter Überstrapazierung ihres Mandats, sogar den Deutschen Ritterorden, sowie die mächtige Reichsstädte Frankfurt/Main und Köln vor den Richterstuhl. 1475 wurde für das Amt des Freigrafen Hans Volkmar (Vollmar) von Twern bestellt, dem Empfänger, an den dieses hier vorliegende Fürsprache-Gesuch adressiert ist.

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Katrin Hofmann
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Highlight

Eines der verhängnisvollsten Bücher der Weltliteratur

Malleus maleficarum, Koberger 1493

Äußerst seltenes Exemplar einer Inkunabelausgabe des berühmt-berüchtigten „Malleus Maleficarum“, des sogenannten „Hexenhammers“, gedruckt in der berühmten Nürnberger Offizin von Anton Koberger.

Das Werk wurde erstmalig 1486 bei Peter Drach in Speyer in Druck gegeben und stammt aus den Federn der beiden Dominikanermönche Heinrich Kramer, latinisiert zu Henricus Institoris und Jakob Sprenger, dessen Mitautorschaft heute infrage gestellt wird, obgleich das Werk traditionell eher unter des letzteren Namen geführt wird.

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